Annahme und Ausschlagung der Erbschaft


Die Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und begleitet Sie bei der Erbannahme und der Erbausschlagung, wenn diese jeweils gewünscht ist. Für die Erbannahme bedarf es keiner ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung. Die Erbschaft geht von selbst auf den Erben mit dem Tod des Erblassers über. Er hat jedoch das Recht, das Erbe innerhalb einer bestimmten Frist auszuschlagen. Die Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstützt und berät bei der Entscheidung über die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und den damit zusammenhängenden Folgen.

  • Wir unterstützen Sie, bei der Einholung von Informationen über den Nachlass, insbesondere während der laufenden Ausschlagungsfrist ohne Erbannahme.
  • Wir beraten Sie, welche Auskunftsansprüche Ihnen vor der Erbannahme zustehen.
  • Wir prüfen den Beginn der Ausschlagungsfrist, da diese u.a. davon abhängt, ob ein Testament vorliegt oder nicht.
  • Wir wägen mit Ihnen ab, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen.
  • Wir beraten Sie nach der Erbannahme über die Nachlasssicherung und die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
  • Wir zeigen Ihnen die Kosten der Erbausschlagung auf und wo und in welcher Form Sie die Ausschlagung erklären müssen.
  • Wir klären Sie darüber auf, wann eine Ausschlagung trotz fehlender gesetzlicher Pflicht doch begründet werden sollte.
  • Wir beraten, ob die Ausschlagung zunächst nur auf die Stellung als gewillkürter Erbe beschränkt werden sollte.
  • Wir zeigen die Folgen der Ausschlagung auf, u.a. wer dann Erbe wird.
  • Wir prüfen, ob Sie auch für minderjährige Kinder die Ausschlagung miterklären können und sollten.
  • Wir klären, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung des Familiengerichts für die Ausschlagung von minderjährigen Kindern erforderlich ist.
  • Wir prüfen, ob Sie die Erbausschlagung anfechten können, z.B. wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist.
  • Wir erklären Ihnen die Frist für eine Anfechtung der Ausschlagung.
  • Wir erläutern die erbschaftsteuerlichen Folgen der Ausschlagung für alle Beteiligten.