Lebensversicherungen im Erbfall


Die Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät je nach Mandat den Erben, den Bezugsberechtigten oder den Pflichtteilsberechtigten bei Lebensversicherungen im Erbfall. Für den Erben ist hier eine zeitnahe Beratung und Prüfung seiner Rechte nach dem Erbfall zu empfehlen, da sonst Rechte verloren gehen können. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen auch bezüglich der Lebensversicherung grundsätzlich Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben zu, welche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Erst dann kann ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet werden. Bei all diesen Schritten steht die Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit rechtlicher Beratung und Vertretung zur Verfügung.

  • Wir unterstützen Sie bei der Klärung, ob der Erblasser wirksam einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat.
  • Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit dem Versicherungsunternehmen.
  • Wir prüfen für Sie, ob die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt.
  • Wir zeigen Ihnen auf, welche Auswirkungen die Erbausschlagung auf den Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag hat.
  • Wir klären für Sie, ob der Erblasser im Versicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat.
  • Wir prüfen, ob der Erblasser dem Bezugsberechtigten ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt und welche Auswirkungen dies jeweils hat.
  • Wir prüfen, ob zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten der Lebensversicherung ein Schenkungsvertrag vorliegt.
  • Wir klären rechtlich, ob der Erbe den Abschluss und die Erfüllung des Schenkungsvertrages über die Lebensversicherungssumme nach dem Erbfall noch verhindern kann.
  • Wir prüfen, ob dem Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der Zahlung der Versicherungsleistung aufgrund des Lebensversicherungsvertrages zustehen und wenn ja, in welcher Höhe.
  • Wir beraten und klären, ob die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.