Pflichtteil


Die Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prüft, wem Pflichtteilsansprüche zustehen, welche Auswirkungen Schenkungen auf den Pflichtteilsanspruch haben und welche erbschaftsteuerlichen Folgen der Pflichtteil nach sich zieht. Hierbei bietet die Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben an, die Strategie und Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten und dann bei der Durchsetzung oder der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen außergerichtlich und gerichtlich tätig zu sein sowie die erbschaftsteuerliche Behandlung des Pflichtteils zu beraten und gegenüber dem Finanzamt zu erklären und zu vertreten.

  • Wir klären für Sie, wem ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
  • Wir besprechen, welche Verwandte nicht pflichtteilsberechtigt sind.
  • Wir ermitteln, wie hoch der Pflichtteil ist.
  • Wir zeigen auf und berechnen, ab wann der Pflichtteilsanspruch zu verzinsen ist.
  • Wir erteilen Rat, wie dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirksam entzogen werden kann.
  • Wir prüfen, ob ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt.
  • Wir prüfen, ob sich der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhaltene Schenkungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.
  • Mit Ihnen besprechen wir, welche Auswirkungen die Geltendmachung des Pflichtteils durch ein Kind nach dem erstverstorbenen Elternteil hätte, wenn die Eltern in einem Berliner Testament sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben eingesetzt haben.
  • Wir prüfen für Sie, ob dem Pflichtteilsberechtigen Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen des Erblassers an dritte Personen zu stehen.
  • Wir zeigen Ihnen auf, welche Auswirkungen Immobilienschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt auf Pflichtteilsergänzungsansprüche haben.
  • Wir besprechen mit Ihnen, wann der Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Wir zeigen Ihnen auf, ob eine Pflichtteilsgeltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten bei dem den Pflichtteil zahlenden Erben als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuer angesetzt werden kann.